Urheberrechtliche Legalität von Video-Streams

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Wie ist es, wenn man auf Video-Portalen wie megaupload.com, kino.to, YouTube und Co. sich geschützte Werke (aktuelle Kinofilme, TV-Serien, Musik etc.) einfach nur ansieht bzw. anhört? Ist das urheberrechtlich relevant bzw. legal?

Die Frage der Legalität des Video-Streams durch den Nutzer steht und fällt mit der Frage, ob durch den Online-Zugriff auf die Angebote mit dem Computer durch sogenanntes „Streamen“ eine Kopie angefertigt wird oder nicht.

Keine Vervielfältigung vs. Kopie  

 

So könnte man annehmen, dass bereits mit dem bloßen Abruf eine Kopie auf dem eigenen Rechner angefertigt wird, da auch ein Stream – zwar nicht dauerhaft – jedoch in der Regel auf der Festplatte im Cache (Zwischenspeicher/ Puffer) des jeweiligen PCs abgespeichert wird.

Demgegenüber steht der Schutzzweck des Urheberrechtes. Schutzzweck waren stets fest – also dauerhaft – gespeicherte Inhalte. Das reine Anschauen bzw. Betrachten ist urheberrechtlich nicht erfasst, da es im urheberrechtlichen Sinne kein Bildschirmrecht gibt, vielmehr der reine Werkgenuss frei ist. Die flüchtige Zwischenspeicherung im Puffer des Computers wäre demnach nicht als Kopie im Sinne des Urheberrechtes einzustufen.

Prüfung der Legalität der Quelle durch Anwender

Die Einordnung als Vervielfältigung bzw. Kopie bei nur temporärer – also flüchtiger – Speicherung des gesamten Datensatzes führt auch zu dem Folgeproblem, dass dann für das Aufrufen von Streams im Internet allgemein „eine erhebliche Rechtsunsicherheit“ droht. So müsste der Nutzer insbesondere vor jeder Anwendung prüfen, ob es sich um eine illegale Quelle handelt. Denn nur wenn die Vorlage/ Quelle nicht offensichtlich rechtwidrig ist, kann eine urheberrechtlich zulässige Privatkopie (§ 53 UrhG) durch den Nutzer legal erstellt werden.

Was das Gesagte praktisch bedeutet, wird bei der Einstufung der Videoportale Kino.to und YouTube als illegale bzw. legale Vorlagen/ Quellen eindrucksvoll verdeutlicht.

So kann aus Sicht des Nutzers noch nachvollziehbar bei megaupload.com oder kino.to nicht davon ausgegangen werden, dass Kinofilme vor ihrer Veröffentlichung oder auch währenddessen diese sich noch im Kino befinden, kostenfrei im Internet angeschaut werden können.

Die Frage der offensichtlich rechtswidrigen Quelle bei dem Videoportal „Youtube“ hingegen, kann von einem Nutzer ohne entsprechendes Hintergrundwissen gar nicht bzw. nur sehr schwer mit erheblicher Rechtsunsicherheit eingeordnet werden.

Fazit und Folgen für die Nutzer von Video-Streams

Durch die nur vorübergehende Speicherung zum Zweck der Betrachtung, liegt beim Streaming schon keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vor. Durch das „Puffern“ wird nach Auffassung des Verfassers eine rechtmäßige Nutzung ermöglicht. Eine Abgrenzung auf der Ebene der offensichtlich rechtswidrigen Vorlage/ Quelle vorzunehmen, erscheint als wenig praktikabel und kann von den Nutzern nach Auffassung des Verfassers nicht verlangt werden.

Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung der privaten Konsumenten als schwierig, womit nach alledem auch der Schwerpunkt der Verfolgung gegenüber dem veröffentlichenden Webseitenbetreiber als Verletzer des Urheberrechts der öffentlichen Wiedergabe bzw. des Senderechts – wie nicht zuletzt im Fall „Megaupload.com“ geschehen – liegen sollte.