Urheberrechtsverletzung durch Zulieferer

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform für Ton- und Bildträger haftet für die Urheberrechtsverletzungen seiner Zulieferer.

Der Beklagte betreibt eine Onlineplattform auf der er mit Ton- und Bildträgern handelt. Auf dieser Internetverkaufsseite stellen dann verschiedene Zulieferer ihre Ton- und Bildträger ein. Ein Zulieferer besaß keine Autorisierung des Künstlers, welcher aber das alleinige Verbreitungsrecht gem. § 77 Abs. 2 S. 1 Fall 2 UrhG hat, für die Einstellung der Bildaufnahmen (sog. Schwarzpressung).

Der BGH hat zu diesem Fall in seinem Urteil vom 05.11.2015 (Az.: I ZR 88/13) entschieden, dass der Betreiber der Online-Verkaufsplattform für das nicht autorisierte Bildmaterial des Zulieferers haftet, da er als Betreiber der Plattform das Material im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anbietet und somit den Eindruck vermittelt, dass er die Verantwortung für die eingestellten Verkaufsangebote übernimmt. Die Haftung kann nicht dadurch verneint werden, dass der Betreiber der Onlineplattform nur als Hilfsperson der Zulieferer tätig sei, denn er kann darüber entscheiden, welche Angebote angeboten werden und sie jederzeit entfernen.