Wird ein Arbeitsverhältnis nur kurz unterbrochen und dann fortgesetzt, sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu betrachten.
Der Kläger war in der ersten Hälfte des Jahres beim Beklagten beschäftigt. Bevor das Arbeitsverhältnis endete, schlossen der Kläger und der Beklagte ein neues Arbeitsverhältnis mit einer eintägigen Unterbrechung. Der Kläger nahm im Laufe des ersten Arbeitsverhältnisses nicht seinen vollen Urlaubsanspruch war, sondern begehrte diesen erst im Laufe des zweiten Arbeitsverhältnisses. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass der Kläger nur Anspruch auf Teilurlaub habe, wogegen der Kläger Klage einlegte mit dem Begehren des vollen Urlaubsanspruchs für die beiden Arbeitsverhältnisse.
Das BAG gab der Klage statt (Urteil vom 20.10.2015, Az.: 9 AZR 224/14). Die gesetzlichen Vorschriften über den Teilurlaub sind nicht anzuwenden. Die eintägige Unterbrechung ist für die Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG und damit für das Entstehen des Anspruchs des Klägers auf Vollurlaub unerheblich, da sie verhältnismäßig kurz ist und zwischen den aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Der Rechtsgedanke, dass kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses für die Höhe und die Entstehung des Arbeitsverhältnisses unschädlich sind, gilt auch ohne gesetzliche Normierung.
In Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dessen zwischenzeitlicher Beendigung feststeht, entsteht kein Abgeltungsanspruch, sondern der geschuldete Urlaub ist ungekürzt zu gewähren. Eine Urlaubsabgeltung kommt nur dann in Betracht, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Wird das Arbeitsverhältnis jedoch fortgesetzt, besteht eine fortdauernde Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, was es möglich macht, den Urlaub zu gewähren. Ein weiterer Grund gegen die Abgeltung und für den Urlaubsanspruch ist außerdem der Vorrang des urlaubsrechtlichen Freizeitanspruchs und den damit verbundenem Erholungszweck.