Verlängerung der Kündigungsfrist

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Es stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB des Arbeitnehmers dar, wenn die Kündigungsfrist ohne äquivalente Gegenleistung verlängert wird.

Ein Arbeitnehmer (Speditionskaufmann) und sein Arbeitgeber vereinbarten zur Sicherung des Know-hows des Arbeitsnehmers in einer vorformulierten Zusatzvereinbarung die Verlängerung der ordentlichen Kündigungsfrist auf drei Jahre (grundsätzlich beträgt die ordentliche Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 BGB einen Monat, bzw. wird verlängert nach der Staffelung des § 622 Abs. 2 BGB), was sowohl für den Arbeitsgeber als auch den Arbeitnehmer gelten sollte. Zudem wurde die Erhöhung des Lohns von 1400€ auf 2400€ vereinbart, eine weitere Lohnerhöhung für die nächsten drei Jahre wurde jedoch ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmer kündigte trotz dieser verlängerten Frist zum Monatsende, erkannte somit die Vereinbarung nicht an, sondern berief sich auf die Unwirksamkeit der Klausel und die Anwendung der gesetzlichen Regelungen.

Das BAG gab der Klage statt. Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 I BGB dar.

Begründet hat das BAG seine Entscheidung damit, dass die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers im Bezug darauf, einen anderen Arbeitsplatz auszuwählen, unangemessen eingeschränkt werde. Dies könne auch nicht dadurch gerechtfertigt sein, dass der Arbeitgeber denselben Kündigungsfristen unterliegt. Dies könne nur durch einen anderen Vorteil kompensiert werden. Dieser könnte zwar die Lohnerhöhung darstellen. Diese sei jedoch zu gering um die Nachteile für den Arbeitnehmer aufzuwiegen. Die Verhinderung eines Wettbewerbsverbots sei dadurch keinesfalls kompensiert.

 

BAG v. 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16