Verletzung einer 3D-Marke

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Parfumflakon kann markenmäßig benutzt werden und eine fremde 3D-Marke verletzen, wenn die Gestaltung dieses Flakons der als Marke geschützten Form hinreichend ähnlich ist.

Die angegriffene Verpackungsausstattung, bestehend aus einem Parfumflakon und einem Stöpsel mit daran angebrachten Blüten, beinhaltet eine markenmäßige Benutzung. Grundsätzlich fasst der Verkehr die Warenform zwar nicht als Herkunftshinweis auf, aber wenn sich in dem betreffenden Warenbereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Warenform herkunftsweisend zu gestalten, kann die Warenform eine markenmäßige Benutzung darstellen. Die Verwendungsform des streitgegenständlichen Parfumflakons wird von den Verkehrskreisen als herkunftsweisend angesehen, da die drei Blüten ein besonders auffälliges Ausstattungsmerkmal darstellen. Dies ergibt sich aus der Größe der Blüten, die für die Handhabung des Stöpsels eher hinderlich sind und dem Verkehr daher ersichtlich auch als Wiedererkennungsmerkmal und damit als Herkunftshinweis dienen sollen. Für die Kunden stecke eine erkennbare Absicht dahinter, die Parfumerzeugnisse schon an der Ausstattung zu identifizieren und einem Hersteller beziehungsweise einer bestimmten Marke zuzuordnen. Die auffälligen Produktausstattungen stellen daher für die Verbraucher eine Zweitmarke dar, die neben der auf allen Erzeugnissen angebrachten Wortmarke erkennbar ist.

Der Beklagte ist für die Markenverletzung täterschaftlich verantwortlich. Es kann dahinstehen, ob die Herstellerin des beanstandeten Erzeugnisses in Wahrheit die D S.a.r.l. ist und die E AG das Erzeugnis lediglich vertreibt. Das als „verantwortliche Person“ im Sinne der Kosmetik-VO für ein Kosmetikprodukt benannte Unternehmen ist für die durch dieses Produkt verwirklichte Verletzung einer fremden Marke jedenfalls dann verantwortlich, wenn weitere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Unternehmen Herstellung und Vertrieb des Produkts maßgeblich beeinflussen kann.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016, Az. 6 U 220/15