Aufgrund der abschließenden Regelung in der DSGVO bezüglich des anspruchsberechtigten Personenkreises, sind Mitbewerber nicht klageberechtigt.
Die Parteien vertreiben beide Waren aus den Bereich der Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher. Sie sind somit Mitbewerber. Der Antragssteller macht einen Verstoß des Antragsgegners gegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Hiernach bestehen bestimmte Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten gegenüber den betroffenen Personen.
Das Gericht lehnte den Antrag des Antragstellers bezüglich des Verstoßes gegen Art. 13 der DSGVO ab. Der Antragsteller kann einen solchen nicht geltend machen. Die DSGVO enthält eine abschließende Regelung bezüglich der Aktivlegitimation der Parteien. Zwar ist in der Literatur umstritten, ob Mitbewerber Verstöße gegen die DSGVO geltend machen können. Jedoch ist in der DSGVO eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalten. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte
Urteil des LG Bochum vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18