Gerät der Arbeitgeber mit Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach § 288 Abs. 5 BGB Schadensersatz verlangen.
Der Kläger war bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte einen zu geringen Lohn, sodass sich eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 49,26€ ergab. Eine Urlaubsabgeltung zahlte die Beklagte an den Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht aus, ebenso erteilte sie zunächst kein Arbeitszeugnis. Der Kläger verlangt von der Klägerin die Vergütungsdifferenz, die Urlaubsabgeltung und weitergehende Branchenzuschläge. Außerdem verlangt er einen Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB, mit der Begründung, dass die Beklagte für drei Monate mit der geschuldeten Zahlung in Verzug geraten sei.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Den Anspruch auf Zahlung weitergehender Branchenzuschläge wurde durch das Gericht verneint. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Zahlung des Verzugszinses gem. § 288 Abs. 5 BGB. Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger (Arbeitnehmer/Kläger) einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners (Arbeitgeber/Beklagte) zusätzlich zum Verzugszinsanspruch einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Diese Voraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt.
Dem Anspruch steht auch nicht § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB entgegen. Nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB ist die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht ist nicht aufgrund der Wertung des § 12a ArbGG geboten. Nach Ansicht des Gerichts fehlt an einer für eine Analogie zu § 12a ArbGG erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Die systematische Einordnung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit den gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins sowie dem weitergehenden Verzugsschaden gebietet eine Anwendung auch auf Arbeitsentgeltansprüche. Gleiches gilt für den Zweck der Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB , den Druck auf potentiell säumige Schuldner zu erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen. Diese Zweckrichtung besteht gerade auch bei Arbeitsentgeltansprüchen. Die Ausnahmevorschrift des§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB betrifft nur den bei Arbeitsentgeltforderungen nicht bestehenden außergerichtlichen Kosten-erstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten, nicht aber einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Somit hat der Kläger einen Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 5 BGB.
LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16
Praxishinweis: Das AG Düsseldorf nimmt an, dass eine unbeabsichtigte, planwidrige Regelungslücke vorliegt. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei eine analoge Anwendung des § 12a ArbGG geboten, welche die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsentgeltansprüche ausschließe. Es bleibt eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.