Videospiele-Adapter verstoßen nicht gegen das Urheberrecht, wenn deren Nutzungsmöglichkeiten verhältnismäßig sind

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Der Vertrieb von Adaptern für Videospiele-Konsolen, die zur Umgehung des Kopierschutzes urheberrechtlich geschützter Werke, wie Videospiele, geeignet sind, müssen nicht gegen § 95 a Abs. 3 Nr. 3 des Urhebergesetzes (UrhG) verstoßen. Der BGH vertritt diese Ansicht in seinem Urteil vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11, wenn die Adapter gleichzeitig weitere legale Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringen, die durch den Kopierschutz des Konsolen-Herstellers unangemessen eingeschränkt sein könnten. Für diese Beurteilung sei die Verhältnismäßigkeit des Kopierschutzes durch wirksame technische Maßnahmen im Vergleich zu den Nutzungsbeeinträchtigungen für Dritte maßgeblich.