Vorsicht bei der Verwendung von Fotos

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Urheberbenennung eines Fotografen – Nutzungsrechte / Schadensersatz

Wer ein Bild eines Fotografen verwendet und dies veröffentlicht, muss die Urheberschaft beachten. Oft sind die Nutzungsrechte sind an bestimmte Bedingungen gebunden, die in den Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt sind.  In der Regel ist die Nennung des Urhebers vorgesehen, es kann aber auch weitere Vereinbarungen geben. Auf jeden Fall ist es ratsam die Bedingungen vorab genau zu lesen, da es sonst zu Schadensersatzforderungen kommen kann.

Im konkreten Fall des AG Kassel wurden vom Beklagten Lizenzgebühren für ein Bild zur Veröffentlichung bezahlt, das Bild wurde aber später noch einmal auf einer Internetseite verwendet ohne den Urheber zu benennen. Für das Gericht hat der Kläger in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf sein Urheberbenennungsrecht besteht und für einen etwaigen Verzicht des Klägers auf sein Urheberbenennungsrecht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.

Der Beklagte muss nun entsprechende Schadensersatzansprüche tragen. Diese werden mit einem Betrag in Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühren bemessen, dem so genannten hundertprozentigen Verletzerzuschlag.