Aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen „Weinstein“ und „WeinStein ums Eck“.
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „Weinstein“ seit 1993 eine Weinstube und ist Inhaberin dieser Wortmarke, welche für Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen“ geschützt ist. Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „WeinStein ums Eck“ einen Einzelhandel mit Weinen und weiteren Produkten. Sie begehrte eine Markenanmeldung für die gleichnamige Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen „Durchführung von Weinproben (Unterhaltungsdienstleistungen); Unterhaltung in Form von Weinverkostungen; Betrieb von Weinbars; Betrieb von Weinstuben; Dienstleistungen von Weinbars; Durchführung von Weinproben (Verpflegung von Gästen mit Getränken)“. Nachdem die Klägerin von der Markenanmeldung der Beklagten erfahren hatte, mahnte sie diese erfolglos ab. Die Klägerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, worauf diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Die Klägerin begehrt die Löschung der Marke der Beklagten, über den Ersatz der Abmahnkosten sowie über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin.
Das Gericht gibt diesem statt. Es ist der Auffassung, es bestehe teilweise Identität und teilweise hochgradige Dienstleistungsähnlichkeit, da die im Verzeichnis der angegriffenen Marke enthaltenen Dienstleistungen einen Ausschnitt aus dem Oberbegriff „Bewirtung von Gästen“ bilden.
Beim Zeichenvergleich stehen sich „Weinstein“ und „WeinStein ums Eck“ gegenüber. Der Zusatz „ums Eck“ wird vom Verkehr als beschreibend verstanden, weil er darunter einen in seiner Nähe liegenden Weinhandel oder Weinausschank vermutet. Die Zeichenähnlichkeit wird deswegen als hochgradig bewertet.
Die unterschiedliche Schreibweise des prägenden Bestandteils „Weinstein“ ist unerheblich. Für die Bejahung der Markenähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der Wahrnehmungsbereiche (klanglich, schriftbildlich oder begrifflich) aus. Bei der klanglichen Wahrnehmung spielt die unterschiedliche Schreibweise keine Rolle.
Die Beklagte hat die Bezeichnung „Weinstein“ markenmäßig zur Kennzeichnung ihrer Einzelhandelsdienstleistungen genutzt. Es spielt keine Rolle, dass „WeinStein ums Eck“ die Geschäftsbezeichnung der Beklagten ist. Für eine markenmäßige Nutzung ist es ausreichend, wenn der angesprochene Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 23.02.2017, Az.: 6 U 86/16