„Wenn das Haus nasse Füße hat“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Buchautor unterliegt nicht dem urheberrechtlichen Schutz, wenn sein Buchuntertitel keine ausreichende Schöpfungshöhe hat.

Das OLG Köln entschied in seinem Urteil vom 08.04.2016 (Az. 6 U 120/15), dass der Buchuntertitel „Wenn das Haus nasse Füße hat“ keine ausreichende Schöpfungshöhe besitzt, da es sich nicht um eine besondere Wertschöpfung handle, sondern um eine Beschreibung im Stil des allgemeinen Sprachgebrauchs. Auch eine gewisse Originalität könne dies nicht ändern.

Die erforderliche Schöpfungshöhe ist nach der Rechtsprechung des BGH (2013) bei Werken erreicht, „die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise [rechtfertigen], von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.“ Vom Schöpfer wird eine gewisse Individualität verlangt.