Werbe-E-Mails

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Legt der Verbraucher Widerspruch gegen den Versand von Werbe-E-Mails ein, muss er dies für jede angegebene E-Mail-Adresse einlegen.

Die Beklagte handelt über das Internet mit Bekleidung, Schuhen und anderen Waren. Personen, die zuvor bei der Beklagten Waren bestellt hatten, sandte die Beklagte Werbe-Mails zu, die auch einen Link mit der Aufschrift “Alle werblichen Nachrichten (der … ) abbestellen” enthielten. Zwei Personen erhielten weitere E-Mails mit werbendem Inhalt, nachdem sie diesen Link aktiviert hatten. Später legten sie Widerspruch gegen das Versenden der Werbe-Emails durch die Beklagte ein. Allerdings bezogen sie sich in ihrem Widerspruch jeweils nur auf eine angegeben Adresse. Sie sind der Ansicht, dass der Widerspruch nicht nur für die E-Mail-Adresse eines Adressaten gilt, die die Beklagte bereits kennt und auf ihre Blacklist setzen kann, sondern auch für jede weitere E-Mail-Adresse eines Adressaten, dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wegen einer Abbestellung oder eines Widerspruchs nicht mehr gilt.

Das Gericht widerspricht dieser Ansicht. Im Grundsatz ist E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig (§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG).

Von diesem Verbot macht § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme, wenn vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen, die sich – wie durch die Verwendung des bestimmter Artikel und des Singular erkennen lässt – durchweg nur auf eine konkrete E-Mail-Adresse beziehen.

Demzufolge kann ein Widerspruch des Verbrauchers gegen die Verwendung seiner E-Mail-Adresse unter web.de nicht zur Folge haben, dass Werbung an eine weitere, aber im Widerspruch nicht genannte Adresse des widersprechenden Kunden unter gmx.de nunmehr unzulässig ist, obwohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG in Bezug auf diese Adresse aufgrund eines anderen Vorgangs erfüllt waren. Die Beklagte hat nicht widerrechtlich gehandelt, indem sie Werbe-E-Mails an die weiteren E-Mail-Adressen der Kläger gesendet hat.

 

Urteil des KG Berlin vom 31.01.2017, Az.: 5 U 63/16