Auch Kundenbewertungen können gegen eine strafbewehrte Unterlassungsklage verstoßen.
Die Beklagte vertreibt und bewirbt „Zauberwaschkugeln“. Gegen die Werbeaussagen mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die „Zauberwaschkugeln“ würden mit der Aussage beworben, dass durch den Gebrauch Waschmittel gespart werde. Diese Aussage sei irreführend, weil dem keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde lägen. Die Beklagte gab nach der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
In den Kundenbewertungen der Beklagten fanden sich danach zwar nicht identische, wohl aber kerngleiche Aussagen wieder, indem dort behauptet wurde, man „benutze weniger Waschmittel“ und „benötige eine geringere Waschmittelmenge und man spart Geld“. Es wurde jeweils suggeriert, dass durch den Einsatz der Zauberwaschkugel Waschmittel (und Geld) eingespart werden könne. Die Klägerin legte hiergegen Klage ein, da sich die Beklagte verpflichtet habe, es zu unterlassen, für Zauberwaschkugeln mit der Aussage „spart Waschmittel“ zu werben.
Das Gericht gab der Klage statt. Kundenbewertungen werden in dem Begriff der Werbung umfasst. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie mache sich die Bewertungen ihrer Kunden nicht zu Eigen. Aussagen Dritter würden sogar im Allgemeinen höher bewertet, als die eigenen Angaben des Werbenden. Deshalb mache sich die Bewertungen Dritter zu Eigen, wer statt eigener Werbeaussagen seinen Kunden die Möglichkeit gebe, das Produkt zu bewerben. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Daraus folge im Streitfall die Verpflichtung der Beklagten, die vorhandenen Kundenbewertungen im Hinblick auf eine mögliche Kollision mit dem Unterlassungsversprechen zu überprüfen und notfalls zu entfernen.
Urteil des OLG Köln vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16