Werbung irreführend bei Anti-Age-Creme

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Am Landgericht München I wurde mit Urteil vom 10.02.2015, Az. 33 O 8254/14, bestätigt, dass Werbung für Anti-Age-Creme irreführend sei, wenn der in der Werbung deklarierte Nachweis der Anti-Age-Wirkung nicht wissenschaftlich erfolgt ist. Dabei stellt zum einen eine Befragung weniger Frauen über ihre Meinung zum Produkt keinen wissenschaftlichen Konsumententest dar. Zum anderen müsse der Verbraucher gem. § 5 a Abs. 2 UWG auf wesentliche Informationen,  die den Test für ihn nachvollziehbar machen, hingewiesen werden.