Beim Online-Handel muss der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über die genauen Bedingungen einer Garantie informieren.
Sowohl Klägerin, als auch Beklagte, handeln mit Waren aus dem Bereich des Radsports im Internet. Die Beklagte führt in einer Produktbeschreibung den Hinweis „5 Jahre Garantie“. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte mit dieser Aussage wettbewerbswidrig handelt, denn gem. § 477 BGB müsse bei einem Garantieversprechen Angaben zur Art und Inhalt der gewährten Garantie enthalten sein. Fehle dies, liege eine Wettbewerbswidrigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG vor. Außerdem verstoße die Beklagte auch gegen die vorvertragliche Informationspflicht der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB.
Das OLG Hamm gab der Klage statt, denn eine pauschaler Hinweis „5 Jahre Garantie“ genüge zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten der Verbraucher nicht (Urteil vom 25.08.2016, Az.: 4 U 1/16). Der Verbraucher werde zwar über das Bestehen einer Garantie informiert, jede weitere Angabe dieser Garantie werde ihm jedoch vorenthalten.