Werbung mit ÖKO-Test-Siegel

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels ohne entsprechende Lizenz kann eine Markenrechtsverletzung darstellen. Ob diese tatsächlich vorliegt, bleibt bis zur Entscheidung des EuGH offen.

Die Klägerin ist Inhaberin der Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Label wiedergibt und für die Dienstleistungen „Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen“ eingetragen ist. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Labels geregelt sind.

Die Beklagten haben mit der Klägerin keinen solchen Lizenzvertrag geschlossen, versahen ihre Produkte jedoch mit dem ÖKO-TEST-Label. Hiergegen wendete sich die Klägerin aufgrund der Verletzung ihrer Rechte an der Unionsmarke.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei der Unionsmarke der Klägerin handele es sich um eine bekannte Marke. Die Beklagten hätten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. c UMV die Wertschätzung dieser Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt, indem sie ein ähnliches Zeichen in der Werbung benutzt hätten. Dadurch hätten sie signalisiert, die Klägerin habe diese Werbung mit ihrem Logo für die konkret angebotenen Produkte kontrolliert und für gerechtfertigt gehalten. Der Klägerin müsse aus Gründen des Markenrechts die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob im konkreten Fall die beworbenen Produkte als von ihr getestet dargestellt werden dürfen.

Hiergegen legten die Beklagten Revision ein. Der BGH setzte das Verfahren allerdings wegen Vorgreiflichkeit bis zur Entscheidung des EuGH, bei dem ein Verfahren anhängig ist, in dem über die relevanten Vorschriften entschieden wird, aus.

 

Pressemitteilung Nr. 14/2018 des BGH zu den Beschlüssen vom 18.01.2018, Az.: I ZR 173/16 und I ZR 174/16