Werbung mit „Ohne Zuzahlung“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Es ist irreführend, wenn ein Mobilfunkvertrag mit „ohne Zuzahlung“ für das Mobiltelefon beworben wird, man aber zunächst eine Zahlung leisten muss, die später erstattet wird.

Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 11.03.2016 (Az. 38 O 66/15) entschieden, dass es unzulässig ist, wenn ein Mobilfunkvertrag mit „ohne Zuzahlung“ beworben wird, man aber erst in der Kostenaufstellung erfährt, dass man zunächst eine Zuzahlung zahlen muss, die dann später zurückgezahlt wird.

Im vorliegenden Fall musste die Zuzahlung zunächst an den Mobilfunkvertragsanbieter bezahlt werden und wurde dann durch den Beklagten, der den Vertrag vermittelt hat, später zurückbezahlt.

Die irreführende Preisangabe kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Käufer in der Kostenaufstellung darüber informiert wird. Dies ist vor allem damit begründet, dass die Werbung mit „ohne Zuzahlung“ eine erhebliche Anlockwirkung habe und somit Mitbewerber beeinträchtige.