Werkqualität

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

In Filesharing-Fällen liegt die Beweislast der Werkqualität, dass also nutzbare Werkfragmente bestehen, beim Rechteinhaber.

Die Klägerin, welche die Rechteinhaberin des streitgegenständlichen 3D-Films ist, nimmt den Beklagten wegen Filesharings auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten „Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten „Datenmüll“. Der Urheber ist nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten geschützt, denn es ist lediglich das Werk, welche in der Datei enthalten ist, geschützt.

Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder ausschließlich auf die Rechte des Bildträgerherstellers aus § 94 UrhG beruft, gilt nach Auffassung des Gerichts nichts anderes. Es genügt daher nicht, wenn überprüft wurde, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beklagte eine vollständige und lauffähige Datei zum Herunterladen zur Verfügung gestellt hat, muss der Kläger darlegen, dass die zum Download bereit gestellten Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

 

Urteil des LG Frankenthal vom 22.07.2016, Az.: 6 S 22/15