Eine ungenaue Angabe über die Anzahl von buchbaren Schiffen in der Werbung auf Reiseportalen ist irreführend.
Hat ein Reiseanbieter auf seiner Internetseite Werbung geschalten, die mit der Anzahl der buchbaren Schiffe wirbt, so ist diese irreführend, wenn tatsächlich über die Schnellbuchfunktion der Internetseite weniger Schiffe buchbar sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. geht davon aus, dass der Verbraucher die Schnellbuchfunktion immer mit der geschalteten Werbung verbinde und die Aussage der Werbung die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen könne und stufte diese Form von Werbung als unlautere geschäftliche Handlung ein (Beschluss vom 16.10.2014, Az. 6 U 92/14). Im zu entscheidenden Fall konnten über die Schnellbuchfunktion des Buchungsportals des beklagten Reiseanbieters lediglich 386 Schiffe anstelle der wie in der Werbung deklarierten „mehr als 400 Schiffe“ buchen.