„wetter.de“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die App und der Domainname „wetter.de“ ist kein titelschutzfähiges Werk gem. § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG, da es an der originären Unterscheidungskraft fehlt.

Grundsätzlich können Domainnamen Werktitelschutz erhalten. Doch dazu muss der Werktitel (Domainname) die nötige Unterscheidungskraft aufweisen.

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az.: I ZR 202/14) hinsichtlich „wetter.de“ verneint. An der Unterscheidungskraft fehlt es, wenn der Werktitel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft ist. Bei einer App, die Wetterdaten anbietet, ist der Titel „wetter.de“ nur beschreibend und erfüllt die genannten Kriterien nicht.

Fehlt es an der Unterscheidungskraft, kann auch auf die Verkehrsgeltung abgestellt werden. Das bedeutet, dass bei mehr als 50 % der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „wetter.de“ als Hinweis auf die bestimmte Internetseite bzw. App zu erkennen sein muss. Dies konnte in einem Verkehrsgutachten jedoch nicht belegt werden.