Widerrufsrecht bei Treppenliften

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Auch bei der Bestellung von Treppenliften hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 3 BGB.

Der Kläger bestellte beim beklagten Unternehmen einen Treppenlift per Fernabsatz und widerrief den Vertrag innerhalb von zwei Wochen. Das beklagte Unternehmen lehnte den Widerruf ab und verwies auf ihre AGB. In den AGB schloss das beklagte Unternehmen das Widerrufsrecht für den Treppenlift generell aus und berief sich dabei auf die gesetzliche Ausnahmeregelung zu Verträgen über die Lieferung von vorgefertigten Waren, welche auf die persönlichen Bedürfnisse der Verbraucher zugeschnitten sind. Hiergegen klagte der Besteller des Treppenlifts

Das LG Nürnberg-Fürth gab der Klage statt und hielt die beanstandete Klausel für unwirksam. Die gesetzliche Ausnahmeregelung sei auf die Montage und Lieferung eines Treppenlifts, was einen Werkvertrag darstellt, nicht anwendbar. Die Vorschrift sei für Verträge geschaffen, bei denen die Übertragung des Eigentums im Vordergrund stehe, wie beispielsweise bei einem Kaufvertrag. Im vorliegenden Fall wurde über das Widerrufsrecht zudem nicht ausreichend belehrt, sodass sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr verlängerte.
Außerdem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der der Verbraucher spätestens innerhalb von zwei Wochen sichtbare Mängel am Treppenlift schriftlich reklamieren muss. Eine solche Regelung weiche zulasten der Verbraucher von den gesetzlichen Regelungen ab, welche eine Reklamation in „Textform“ zulassen, somit eine Email ohne eigenhändige Unterschrift zulässig wäre.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.02.2019, Az.: 7 O 5436/18