Zahlung per „Sofortüberweisung“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

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Das LG Frankfurt a. M. begründet seine Entscheidung vom 24.06.2015 (Az.: 2-06 O 458/14) damit, dass der Käufer bei Zahlung per „Sofortüberweisung“ in eine vertragliche Beziehung zu einem Dritten treten muss, indem er diesem seine Kontodaten mitteilt. Das stellt eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit der Kontodaten dar und somit steigt das Risiko für einen Missbrauch dieser Daten. Deswegen besteht für die Betreiber von Onlineshops eine Pflicht zur Bereitstellung weiterer Zahlungsoptionen.