„Zellschutz“

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Die Angabe „Zellschutz“ bei der Bewerbung eines Drinks ist eine (nichtspezifische) gesundheitsbezogene Angabe nach der EG-Verordnung 1924/2006 und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Der Kläger ist ein Verein nach § 8 Abs. 3 Nummer 2 UWG. Eine relevante Anzahl von Mitgliedern vertreibt Gesundheitsprodukte und/oder Nahrungsmittel. Die Beklagte bewirbt ihre Produkte mit dem Zusatz „Zellschutz“ (Energy Drink: „Zellschutz“, Hypotonic Drink: „Zellschutz“, O2-Booster: „antioxidativer Zellschutz“).

Bei der Angabe „Zellschutz“ handelt es sich unstreitig um eine (nicht spezifische) gesundheitsbezogene Angabe nach der EG-Verordnung 1924/2006. Die beanstandete Werbung der Beklagten genügt außerdem weder dem Tatbestandsmerkmal „beigefügt“ der Verordnung noch der Bedingung „in Begleitung“ des Unterlassungsvertrags, was die Erkennbarkeit der die allgemeine gesundheitsbezogene Angabe erläuternden speziellen gesundheitsbezogenen Angaben für den Verbraucher angeht.

Die Leitlinien zur Umsetzung der in Art. 10 der EG V. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben gehen davon aus, dass die dem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe „neben oder unter diesem Verweis“ angebracht sein soll. Dies bedeutet derart nahe, dass ihre Zuordnung für den Verbraucher unmittelbar erkennbar und ohne zusätzlichen Aufwand lesbar ist. Die Angabe muss folglich ohne weiteren Aufwand in den Blickfeld des Verbrauchers gelangen. Um den Verweis der Beklagten lesen zu können, müsste der Verbraucher eine andere Registerkarte öffnen, eine PDF-Dabei herunterladen und dieselbe vergrößern. Außerdem müsste der Verbraucher zunächst erkennen, dass eine Erläuterung zur Angabe an einer anderen Stelle vorhanden ist. Dieser Aufwand für den Verbraucher führt dazu, dass die Angabe weder „beigefügt“ ist  noch sich „in Begleitung“ des allgemeinen Claims befindet.

 

LG Bamberg vom 25.10.2016, Az.: 1 HK O 8/16