Zugänglichmachung von Datenfragmenten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Ein Auskunftsanspruch kann sich auch aus urheberrechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken gem. § 101 Abs. 2 & 9 UrhG ergeben.

Ein Auskunftsanspruch ist auch dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung dadurch eintritt, dass einzelne Datenfragmente von verschiedenen Quellen heruntergeladen werden und erst auf dem Zielrechner zu einem funktionsfähigen Ganzen zusammenfügt werden. Es stellt eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung dar, auch wenn jeweils nur einzelne Fragmente abgerufen werden können, so im Urteil des OLG Köln vom 20.04.2016 (Az.: 6 W 37/16).