Es stellt eine unlautere und unzumutbare Belästigung dar, wenn nach der Zusendung nicht bestellter Waren zur Zahlung oder Rücksendung aufgefordert wird.
Die BTN Versandhandel GmbH hatte einem Verbraucher den „Gedenkfolder Martin Luther – 500 Jahre Reformation“ mit zwei Münzen und einer Briefmarke zugesandt, ohne dass dieser die Waren bestellt hatte. Im Paket befand sich ein Schreiben, in welchem dazu aufgefordert wurde, die Waren bei Nichtgefallen zurückzusenden oder bei Gefallen den Kaufpreis zu überweisen. Der Verbraucher kam weder der Rücksendung noch der Zahlungsaufforderung nach. Daraufhin sandte die Beklagte eine erneute Zahlungsaufforderung, wogegen der Bundesverband der Verbraucherzentrale nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung aufgrund einer unzumutbaren Belästigung und dem damit einhergehenden Verstoß gegen das UWG Klage erhob.
Das LG Hildesheim gab der Klage statt. Wird ein Verbraucher trotz Nicht-Bestellung zur Zahlung oder Rücksendung aufgefordert, stellt dies eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers dar, was nach dem UWG unlauter ist.
LG Hildesheim, Urteil vom 11.04.2018, Az.: 11 O 7/18